NAME, HAFTBARKEIT |
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Art. 1 |
Der Baselstädtische Verband für Sport in der Schule (VSS Basel-Stadt oder bs.VSS) ist ein Verein im Sinne von Artikel 60ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Er ist ein Kantonalverband des Schweizerischen Verbandes für Sport in der Schule (SVSS). |
Art. 2 |
Für Verpflichtungen des bs.VSS haftet das Vereinsvermögen. Jede Haftbarkeit der Mitglieder oder des Vorstandes ist ausgeschlossen. |
ZWECK |
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Art. 3 |
Der bs.VSS setzt sich für die Förderung des Turn- und Sportunterrichts an den Basler Schulen ein. Er sieht seine wesentlichen Ziele in der Weiterbildung der Lehrer/innen und in der Wahrung der Standesinteressen seiner Mitglieder. |
AUFGABEN |
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Art. 4 |
Der bs.VSS organisiert:
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Art. 5 |
Der bs.VSS pflegt Beziehungen zu den kantonalen Erziehungsbehörden und Verbänden mit ähnlicher Zielsetzung. Der bs.VSS trifft zur Wahrung der Standesinteressen seiner Mitglieder die geeigneten Massnahmen. |
MITGLIEDSCHAFT |
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Art. 6 |
Der bs.VSS besteht aus Aktiv- und Freimitgliedern. |
Art. 7 |
Aktivmitglieder können alle Lehrkräfte an Schulen und Kindergärten werden, ferner Studenten/innen des Kantonalen Lehrerseminars und des Instituts für Sport der Universität Basel (IS). |
Art. 8 |
Mit ihrer Pensionierung werden alle Aktivmitglieder zu Freimitgliedern. Sie bezahlen keinen Mitgliederbeitrag mehr. |
Art. 9 |
Einzelpersonen oder Institutionen, die sich für die Ziele des bs.VSS interessieren, können als Einzel- oder Kollektivmitglieder aufgenommen werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. |
Art. 10 |
Mitglieder, welche den Interessen des bs.VSS zuwiderhandeln oder ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen, können vom Zentralvorstand aus dem bs.VSS ausgeschlossen werden. |
STRUKTUR |
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Der bs.VSS ist so strukturiert, dass den Bedürfnissen der verschiedenen Lehrer/innenkategorien Rechnung getragen werden kann. |
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Art. 11 |
Die Organe des bs.VSS sind:
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RECHTE UND PFLICHTEN DER VERBANDSORGANE |
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a) Generalversammlung: |
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Art. 12 |
Die Generalversammlung wird jedes Jahr vom Vorstand nach Abschluss des Vereinsjahres einberufen. Stimmberechtigt sind Aktiv- und Freimitglieder. |
Art. 13 |
Aufgaben der Generalversammlung:
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Art. 14 |
Zur Generalversammlung wird mindestens 2 Wochen vor dem angesetzten Datum unter Angabe der Traktanden schriftlich eingeladen. Anträge sind dem Vorstand 1 Woche vor der Generalversammlung schriftlich einzureichen. |
Art. 15 |
Der Zentralvorstand oder ein Fünftel der Vereinsmitglieder können eine ausserordentliche Generalversammlung verlangen. |
Art. 16 |
Wahlen und Abstimmungen werden offen vorgenommen, sofern die Versammlung nichts anderes bestimmt.
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b) Zentralvorstand |
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Art. 17 |
Der Zentralvorstand ist für die Gesamtleitung des bs.VSS verantwortlich.
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Art. 18 |
Die Rechte und Pflichten des Vorstandes werden im Einzelnen in einem Pflichtenheft umschrieben. Dieses wird vom Zentralvorstand der Generalversammlung zur Einsicht vorgelegt. |
c) Technische Kommission |
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Art. 19 |
In der TK haben Vertreter/innen der beiden Abteilungen Lehrer/innen und Turnlehrer/innen Einsitz. Als Präsident/in der TK ist ein/e Diplomturnlehrer/in zu wählen. Die übrigen Mitglieder der TK werden auf Vorschlag der Abteilungen vom Zentralvorstand gewählt. Der/die Verbandspräsident/in hat Sitz und Stimme in der TK. |
Art. 20 |
Die TK ist für die Lehrer/innenfortbildung zuständig. Ausserdem schlägt sie auch alle anderen Veranstaltungen gemäss Art. 4 vor. Die vorgelegten Programme sind vom Zentralvorstand zu genehmigen. |
d) Abteilungen |
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Die Mitglieder des Verbandes bilden für die Vertretung ihrer besonderen Interessen 2 Abteilungen mit je 1 Vorstand als Arbeitsgruppe. |
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Art. 21 |
Der Abteilung Lehrer/innen gehören die Mitglieder mit kantonalem Lehrer/innen-ausweis an. |
Art. 22 |
Der Abteilungsvorstand Lehrer/innen sollte aus je 1 bis 2 Vertreter/innen bestehen
Der/die Präsident/in wird von den Mitgliedern der Abteilungen zur Wahl in den Zentralvorstand vorgeschlagen. |
Art. 23 |
Die Abteilung Lehrer/innen behandelt Probleme des Turnunterrichts auf allen Stufen, unterbreitet der TK und dem Zentralvorstand Vorschläge für die Lehrer/innenfortbildung und zu allgemeinen Verbandsfragen. |
Art. 24 |
Der Abteilung Diplomturnlehrer/innen gehören die Mitglieder mit eidgenössischem Turn- und Sportlehrer/innendiplom der Universität und der ETH an. |
Art. 25 |
Der Abteilungsvorstand Diplomturnlehrer/innen setzt sich selbst aus eidgenössisch diplomierten Turn- und Sportlehrer/innen zusammen, nach Möglichkeit aus Diplomturnlehrern/innen mit Ober-, Mittel-, oder Primarlehrer/innendiplom, sowie solchen mit anderen oder ohne zusätzlichen Lehrer/innendiplomen. |
Art. 26 |
Die Abteilung behandelt Fragen fachlicher, standes- und verbandspolitischer Art und unterbreitet ihre Vorschläge der TK und dem Zentralvorstand. |
Art. 27 |
Innerhalb des Zusammenschlusses der Diplomturn- und Sportlehrer/innen ist die Abteilung, bez. deren Vorstand in ihren Entschlüssen frei, sofern diese nicht dem Interesse und den Statuten des bs.VSS widersprechen. Unter diesen Voraussetzungen kann diese Abteilung auch anderen Verbänden angehören. |
RECHNUNGSWESEN |
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Art. 28 |
Dem bs.VSS stehen an finanziellen Mitteln zu:
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Art. 29 |
Das Rechnungsjahr des bs.VSS schliesst auf den 15. August ab. |
Art. 30 |
Gestrichen an der GV 2000 (21. September) |
SCHLUSSBESTIMMUNGEN |
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Art. 31 |
Zur Auflösung des Vereins bedarf es einer 3/4 Mehrheit aller Mitglieder. Das Vereinsvermögen wird dann dem SVSS zur Verwaltung übergeben. |